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   VGH Bayern, 27.04.2004 - 26 N 02.2437   

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VGH Bayern, 27.04.2004 - 26 N 02.2437 (https://dejure.org/2004,28655)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.04.2004 - 26 N 02.2437 (https://dejure.org/2004,28655)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. April 2004 - 26 N 02.2437 (https://dejure.org/2004,28655)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Drittschützender Charakter des in§ 1 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) enthaltenen Abwägungsgebotes bei privaten Belangen; Nichtigkeit eines Bebauungsplanes wegen Verstoßes gegen das Wasserhaushaltgesetz (WHG); Erhalt von Überschwemmungsgebieten als natürliche Rückhalteflächen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • steinanger.de (Leitsatz)

    Bebauungsplan; Erhaltung von Überschwemmungsgebieten; Ausgleichsmaßnahme

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 14.12.2016 - 15 N 15.1201

    Unwirksamkeit eines Bebauungsplans - Fehlende Anpassung an Ziele der Raumordnung

    Insofern hat er sich auf eigene abwägungserhebliche Belange berufen (BayVGH, U. v. 27.4.2004 - 26 N 02.2437 - NuR 2005, 109 ff. = juris Rn. 43; U. v. 23.4.2012 - 1 N 11.986 - juris Rn. 15; BayVGH, B. v. 10.10.2016 - 1 NE 16.1765 - juris Rn. 7; NdsOVG, B. v. 20.3.2014 - 1 MN 7/14 - BauR 2014, 949 ff. = juris Rn. 31, 32; OVG NW, U. v. 6.10.2016 - 2 D 62/14.NE - juris Rn. 32; vgl. auch BayVGH, U. v. 23.4.2012 - 1 N 11.986 - juris Rn. 15).

    Die Pflicht zur Erhaltung von Überschwemmungsgebieten gilt daher sowohl für festgesetzte als auch für nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete (BayVGH, U. v. 27.4.2004 - 26 N 02.2437 - NuR 2005, 109 ff. = juris Rn. 47; B. v. 29.9.2004 - 15 ZB 02.2958 - BayVBl. 2005, 151 f. = juris Rn. 4).

    Aufgrund dessen spricht Vieles dafür, das Erhaltungsgebot des § 77 Satz 1 WHG nicht als gesetzliche Planungsschranke höherrangigen Rechts (so aber BayVGH, U. v. 27.4.2004 - 26 N 02.2437 - NuR 2005, 109 ff. = juris Rn. 44; B. v. 10.10.2016 - 1 NE 16.1765 - juris Rn. 9), sondern als abwägungsrelevantes planungsrechtliches Optimierungsgebot (so Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Mai 2016, § 77 WHG Rn. 8 m. w. N.) bzw. als Planungsleitsatz zu verstehen, der im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB in Bezug auf die Belange des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB) zu berücksichtigen ist und dabei das Abwägungsergebnis stark vorprägt (so für § 31b Abs. 6 WHG a. F.: BayVGH, B. v. 26.1.2009 - 1 B 07.151 - juris Rn. 4 ff.; Rossi in Sieder/Zeitler, WHG /AbwAG, Stand: Mai, § 77 WHG Rn. 4, 8, 9 [in Rn. 9 ausführlich zum Streitstand m. w. N.]; in der Sache ebenso: NdsOVG, U. v. 2.6.2014 - 1 KN 136/12 - juris Rn. 42 ff.; offen lassend BayVGH, B. v. 29.9.2004 - 15 ZB 02.2958 - BayVBl. 2005, 151 f. = juris Rn. 6).

  • OVG Niedersachsen, 23.04.2008 - 1 KN 113/06

    Wohnbauflächen in gesetzlichem Überschwemmungsgebiet

    In der Rechtsprechung des BayVGH zu § 32 WHG ist die Frage bislang auch offen gelassen worden (BayVGH, Urt. v. 27.4.2004 - 26 N 02.2437 -, NuR 2005, 109; Urt. v. 30.7.2007 - 15 N 06.741 -, BauR 2008, 101).

    Es ist einerseits nicht erforderlich, dass das Vorhaben, zu dessen Vorteil der Retentionsraum beseitigt werden soll, nur an diesem Standort verwirklicht werden kann (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.4.2004, aaO mit Hinweis auf "zwingende Siedlungsentwicklung" oder "Standortzwangspunkte").

    Dieser hatte in seinem Urteil vom 27. April 2004 (- 26 N 02.2437 -, aaO) ausgeführt, dass die "fußläufige Verbindung zur Ortsmitte" für ein Wohngebiet nicht ein hinreichend gewichtiger Grund des Allgemeinwohl sei, der den Ersatz eines Retentionsraumes rechtfertige.

  • VGH Bayern, 29.09.2004 - 15 ZB 02.2958

    Genehmigung eines Flächennutzungsplans, Darstellung von Gewerbeflächen innerhalb

    Maßgeblich ist allein die Begriffsbestimmung des § 32 Abs. 1 Satz 1 WHG (BayVGH vom 27.4.2004 Az. 26 N 02.2437 und vom 11.8.2003 Az. 20 ZB 03.1739; Knopp, a.a.O., RdNr. 27 zu § 32).

    Zumindest verleiht diese Vorschrift dem Hochwasserschutz dadurch ein besonderes Gewicht, dass Überschwemmungsgebiete nicht schon dann in ihrer Funktion beseitigt werden dürfen, wenn andernfalls das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt ist, sondern nur dann, wenn einem Erhalt des Überschwemmungsgebiets überwiegende Allgemeinwohlgründe entgegenstehen (vgl. auch BayVGH vom 27.4.2004 Az. 26 N 02.2437).

  • VGH Bayern, 10.10.2016 - 1 NE 16.1765

    Abwägung beim Eingriff in ein Überschwemmungsgebiet

    Die Vorschrift lässt einen Eingriff in Überschwemmungsgebiete nicht bereits dann zu, wenn bei einem Verzicht auf die Bebauung das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird oder wenn durch Ausgleichsmaßnahmen eine Schmälerung der Leistungsfähigkeit des natürlichen Rückhaltevermögens verhindert werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2004 - 26 N 02.2437 - NuR 2005, 109; B.v. 25.9.2004 - 15 ZB 02.2958 - BayVBl 2005, 151).

    Ob über das Vorliegen derartiger Gründe im Rahmen einer planerischen Abwägung (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2004 a. a. O.) oder - wofür angesichts der Normstruktur des § 77 WHG mehr spricht - in einer die gesetzlichen Vorgaben nachvollziehenden Weise zu entscheiden ist, wobei diese Entscheidung der vollen Kontrolle der Verwaltungsgerichte unterliegt (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2001 - 4 C 3.01 - NVwZ 2002, 1112 zu § 35 Abs. 1 BauGB), kann vorliegend offen bleiben.

  • VGH Bayern, 30.07.2007 - 15 N 06.741

    Antragsbefugnis; Erforderlichkeit des Bebauungsplans verneint, weil das

    Zumindest verleiht diese Vorschrift dem Hochwasserschutz dadurch ein besonderes Gewicht, dass Überschwemmungsgebiete nicht schon dann in ihrer Funktion beseitigt werden dürfen, wenn andernfalls das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt ist, sondern nur dann, wenn einem Erhalt des Überschwemmungsgebiets überwiegende Allgemeinwohlgründe entgegenstehen (vgl. auch BayVGH vom 27.4.2004 NuR 2005, 109).
  • VGH Bayern, 03.09.2007 - 1 ZB 07.151

    Errichtung einer Lagerhalle und Erweiterung eines Lagerplatzes; Zulassung der

    Ganz überwiegend wird die Vorschrift nämlich so verstanden, dass die Frage eines Ausgleichs erst im Rahmen von § 31 b Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WHG geprüft wird, d.h. nur unter der Voraussetzung, dass das Erhaltungsgebot des Halbsatzes 1 im Einzelfall zurückzutreten hat, weil seiner Beachtung überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen (vgl. außer der vom Beklagten zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs [Urteil vom 27.4.2004 NuR 2005, 109] BayVGH vom 29.09.2004 NVwZ-RR 2005, 171 = BayVBl 2005, 151; vom 30.7.2007 - 15 N 06.741 [Abs. 38]; Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Stand September 2006, § 31 b WHG, RdNr. 88; Drost, Das Wasserrecht in Bayern, Stand Juli 2005, § 31 b WHG, RdNr. 114).
  • VGH Bayern, 23.04.2012 - 1 N 11.986

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan; Niederschlagswasserbeseitigung; beschränkte

    Aus diesem Grund geht auch die Berufung des Antragstellers in seinem Einwendungsschreiben vom 9. Juli 2010 auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 2004 (NuR 2005, 109) ins Leere.
  • VG München, 18.06.2008 - M 9 K 07.4175

    Außenbereich; Hochwasserschutz; faktisches Überschwemmungsgebiet

    Das private Bauvorhaben des Klägers ist kein überwiegender Grund des Wohls der Allgemeinheit, der der Freihaltung des Überschwemmungsgebiets entgegensteht (vgl.: BayVGH, Urteil vom 27.4.2004, 26 N 02.2437, S. 10 f. der Urteilsausfertigung).
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